Bürgerversammlung
Eine Bürgerversammlung findet in der Regel auf kommunaler Ebene statt. Sie kann formaler Natur sein, z.B. in Bayern nach Art. 18 der Gemeindeordnung, oder informal durch eine Initiative ausgerufen werden. Der Einfluss formaler Bürgerversammlungen auf die politischen Prozesse ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.
In Bayern muss der erste Bürgermeister einmal jährlich eine Bürgerversammlung einberufen.
Eine Bürgerversammlung kann auch auf Antrag der Bürger stattfinden. Dazu müssen in Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohner, 5% der Gemeindebürger1) eine solche beantragen. In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner sind es 2,5%. Der Antrag muss unter Angabe einer konkreten Tagesordnung gestellt werden.
Bei einer Bürgerversammlung haben alle Gemeindebürger das Rederecht. Sie können aber nur Empfehlungen an den Gemeinderat aussprechen, die innerhalb von drei Monaten behandelt werden müssen.
Gesetze
Art. 15 GO - Einwohner und Bürger
(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Art. 18 GO - Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
(1) In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. 2 Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(3) Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(4) Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
Temine in Schwabmünchen
- Die Bürgerversammlung 2010 ist am 10.11.2010 in der Stadthalle.
- Die Bürgerversammlung 2009 fand am 11.11.2009 statt.